PStG 2013 · Personenstandsgesetz 2013
§ 65 PStG 2013Anerkennung ausländischer Entscheidungen
4. Abschnitt Sonstige Bestimmungen
Treten in einem Verfahren Zweifel an der Anerkennungsfähigkeit einer ausländischen Entscheidung über die Auflösung einer Ehe oder die Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft auf, so kann der Partei, die sich darauf beruft, die Vorlage einer gerichtlichen Entscheidung über die Anerkennung (§§ 97 bis 100 AußStrG) aufgetragen werden.