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PStG 2013 · Personenstandsgesetz 2013

§ 70 PStG 2013Sprache und Schrift

4. Abschnitt Sonstige Bestimmungen

In KraftAmtlicher Text

Die Eintragung und die Ausstellung von Urkunden, Auskünften und sonstigen Registerauszügen haben in deutscher Sprache unter Verwendung lateinischer Schriftzeichen und arabischer Ziffern zu erfolgen. Bestimmungen in zwischenstaatlichen Übereinkommen über die Ausstellung mehrsprachiger Urkunden und die Bestimmungen des Volksgruppengesetzes – VoGrG, BGBl. Nr. 396/1976 , bleiben unberührt.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2017-04-01