PStG 2013 · Personenstandsgesetz 2013
§ 8 PStG 2013Sonstige Mitteilungspflichten
3. Abschnitt Mitwirkungspflichten von ordentlichen Gerichten und sonstigen Behörden
(1) Verwaltungsbehörden und ordentliche Gerichte haben Vorgänge, die eine Eintragung nach diesem Bundesgesetz erforderlich machen, der nach ihrem Sitz zuständigen Personenstandsbehörde nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten in elektronisch weiterverarbeitbarer Form im Wege des Datenfernverkehrs zu übermitteln.
(2) Verwaltungsbehörden und ordentliche Gerichte haben Zweifel an der Richtigkeit einer Personenstandsurkunde oder einer Eintragung der zuständigen Personenstandsbehörde nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten in elektronisch weiterverarbeitbarer Form zu übermitteln.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2018-05-25