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EisbEPV · Eisenbahn-Eignungs- und Prüfungsverordnung

§ 3 EisbEPVMindestalter

1. Abschnitt Allgemeines

In KraftAmtlicher Text

(1) Qualifizierte Tätigkeiten dürfen nur Personen ausüben, die mindestens 18 Jahre alt sind.

(2) Abs. 1 gilt nicht für in Ausbildung befindliche Personen, die unter Aufsicht einer geeigneten Person tätig sind, und für das Betreten des Gefahrenraums, sofern eine Begleitung durch eine geeignete Person erfolgt und durch betriebliche Maßnahmen im Einzelfall die Sicherheit gewährleistet wird.