EisbEPV · Eisenbahn-Eignungs- und Prüfungsverordnung
§ 9 EisbEPVAbschluss der Ausbildung
1. Abschnitt Allgemeines
Voraussetzung für den Abschluss der Ausbildung ist die Anwesenheit der Teilnehmerin/des Teilnehmers bei mindestens 80 Prozent der vorgesehenen Unterrichtseinheiten.