Wissenschaftlich-technische Zusammenarbe · Wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (Albanien)
§ 1 Wissenschaftlich-technische Zusammenarbe
Artikel 1
Die Vertragsparteien unterstützen in Übereinstimmung mit innerstaatlichen Rechtsvorschriften und auf der Grundlage der Gegenseitigkeit die Entwicklung der wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit unter Berücksichtigung der jeweils festgelegten staatlichen Prioritäten in Wissenschaft und Forschung.