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Vertrag über Stabilität, Koordinierung u · Vertrag über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion

§ 6 Vertrag über Stabilität, Koordinierung u

ARTIKEL 6

In KraftAmtlicher Text

Zur besseren Koordinierung der Planung für die Begebung von Staatsschuldtiteln erstatten die Vertragsparteien dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission im Voraus über ihre entsprechenden Planungen Bericht.