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Inverkehrbringen von Gasölen für nicht a · Inverkehrbringen von Gasölen für nicht auf See befindliche Binnenschiffe und Sportboote sowie für mobile Maschinen und Geräte

§ 1 Inverkehrbringen von Gasölen für nicht aAnwendungsbereich

In KraftAmtlicher Text

Dieses Bundesgesetz regelt das Inverkehrbringen von Gasölen zum Betrieb von nicht auf See befindlichen Binnenschiffen und Sportbooten sowie das Inverkehrbringen von Gasölen zum Betrieb von mobilen Maschinen und Geräten.