EnLG 2012 · Energielenkungsgesetz 2012
§ 12 EnLG 2012Änderung der Anforderungen an die Beschaffenheit von Energieträgern
Teil 2 Lenkungsmaßnahmen für feste und flüssige Energieträger
Verordnungen gemäß § 7 Abs. 2 Z 5 sind nur insoweit zu erlassen, als dies zur Aufrechterhaltung der Versorgung mit Energieträgern erforderlich ist. Auf die Vermeidung von gefährlichen Belastungen für die Umwelt ist Bedacht zu nehmen. Entgegenstehende Regelungen sind für die Dauer der Geltung dieser Verordnungen nicht anzuwenden.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2021-07-28