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EnLG 2012 · Energielenkungsgesetz 2012

§ 37 EnLG 2012Verschwiegenheitspflicht

Teil 5 Energielenkungsbeirat

In KraftAmtlicher Text

Die Mitglieder des Beirates dürfen sämtliche Amts-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse sowie alle Daten, die ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut wurden oder zugänglich geworden sind, während der Dauer ihrer Bestellung und auch nach Erlöschen ihrer Funktion nicht offenbaren oder verwerten. Sie sind, soweit sie nicht beamtete Vertreter sind, von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2021-07-28