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Eisenbahn-Beförderungs- und Fahrgastrech · Eisenbahn-Beförderungs- und Fahrgastrechtegesetz

§ 10 Eisenbahn-Beförderungs- und FahrgastrechAnwendungsbereich

2. Abschnitt Sonstige Bestimmungen über die Beförderung von Personen

In KraftAmtlicher Text

Die Bestimmungen dieses Abschnittes sind auf Beförderungen von Fahrgästen auf Hauptbahnen und Nebenbahnen anzuwenden, soweit nicht die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/782 anzuwenden sind.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2024-07-20