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Eisenbahn-Beförderungs- und Fahrgastrech · Eisenbahn-Beförderungs- und Fahrgastrechtegesetz

§ 14 Eisenbahn-Beförderungs- und FahrgastrechBetreten der Bahnsteige

2. Abschnitt Sonstige Bestimmungen über die Beförderung von Personen

In KraftAmtlicher Text

(1) Bahnsteige können grundsätzlich ohne Fahrausweise betreten werden, ausgenommen es sind klar erkennbare Bahnsteigsperren eingerichtet.

(2) Bahnsteigsperren können dauerhaft oder auch anlassbezogen mobil eingerichtet werden. Eisenbahnunternehmen oder Bahnhofsbetreiber haben dafür zu sorgen, dass die Bahnsteigsperren für den Fahrgast klar erkennbar sind.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2024-07-20