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Eisenbahn-Beförderungs- und Fahrgastrech · Eisenbahn-Beförderungs- und Fahrgastrechtegesetz

§ 27 Eisenbahn-Beförderungs- und FahrgastrechVerpackung

2. Teil Beförderung von Gütern

In KraftAmtlicher Text

(1) Der Absender hat das Gut, das eine Verpackung erfordert, so zu verpacken, dass es gegen gänzlichen oder teilweisen Verlust und gegen Beschädigung während der Beförderung geschützt ist und weder Personen verletzen noch Betriebsmittel oder andere Güter beschädigen kann.

(2) Bei Vorliegen von besonderen Bestimmungen zur Verpackung von einem Eisenbahnunternehmen muss die Verpackung auch diesen Bestimmungen entsprechen.