§ 1 Gegenseitige Vertretung im Verfahren derGeltungsbereich
Artikel 1
Die Republik Österreich vertritt die Schweizerische Eidgenossenschaft in Nikosia (Zypern) und Skopje (Mazedonien) bei der Bearbeitung von Visumanträgen und der Erteilung einheitlicher, grundsätzlich für das Hoheitsgebiet aller Schengen-Staaten gültiger Visa.