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Entwicklungszusammenarbeit (Armenien) · Entwicklungszusammenarbeit (Armenien)

§ 10 Entwicklungszusammenarbeit (Armenien)Änderungen

Artikel 10

In KraftAmtlicher Text

1. Jegliche Änderung dieses Vertrages soll in Schriftform erfolgen. Jede derartige Änderung wird gemäß dem in Artikel 11 beschriebenen Verfahren in Kraft treten.

2. Jeder Streit bezüglich der Auslegung oder Anwendung dieses Vertrages soll auf freundliche Weise durch Konsultationen und Verhandlungen beigelegt werden.