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Schuldenbremsenverordnung · Schuldenbremsenverordnung

§ 3 SchuldenbremsenverordnungBerechnung struktureller Haushaltssaldo

In KraftAmtlicher Text

Ist mit Ausnahme des § 7 erstmals bei Erstellung des Entwurfes des Bundesfinanzrahmengesetzes für die Jahre 2014 bis 2017 anzuwenden (vgl. § 9).

Die Berechnung des strukturellen Haushaltssaldos des Bundes einschließlich der Sozialversicherung hat in Übereinstimmung mit dem im Rahmen der EU-Haushaltsüberwachung angewandten Verfahren wie folgt zu erfolgen:

Struktureller Haushaltssaldo in % des Bruttoinlandsproduktes =

Haushaltssaldo des Bundes einschließlich der Sozialversicherung in % des Bruttoinlandsproduktes

+/- einmalige oder sonstige befristete Maßnahmen des Bundes einschließlich der Sozialversicherung in % des Bruttoinlandsproduktes

- anteiliger Konjunktureffekt in % des Bruttoinlandsproduktes (§ 5 Abs. 1).