SprKennzV · Sprengmittelkennzeichnungsverordnung
§ 3 SprKennzVKopien des Originaletiketts
Personen, welche die Kennzeichnungspflicht gemäß § 11 Abs. 1 und 2 SprG trifft, können aufklebbare, ablösbare Kopien des Originaletiketts zur eindeutigen Kennzeichnung durch ihre Kunden an den Schieß- und Sprengmitteln übergeben. Solchermaßen beigegebene Kopien sind deutlich als Kopien des Originaletiketts zu kennzeichnen.
Verweist auf
- SprKennzV Art. 11