SFVO · Seen- und Fluss-Verkehrsordnung
§ 106 SFVOLiegestellen für bestimmte Arten von Fahrzeugen
7. Kapitel Regeln für das Stillliegen
Auf Liegestellen, die durch eines der Tafelzeichen E.5.9 oder E.5.13 (Anlage 3) gekennzeichnet sind, dürfen nur die Arten von Fahrzeugen stillliegen, für die das Zeichen gilt.