SFVO · Seen- und Fluss-Verkehrsordnung
§ 117 SFVOBeaufsichtigung der Fahrzeuge
3. Teil Hafenordnung
(1) Abweichend von § 107 Abs. 1 und 2 gelten in Häfen für alle stilliegenden Fahrzeuge bzw. Schwimmkörper nur die Bestimmungen über Aufsichtspersonen (§ 107 Abs. 3).