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SFVO · Seen- und Fluss-Verkehrsordnung

§ 119 SFVOLoswerfen

3. Teil Hafenordnung

In KraftAmtlicher Text

Festgemachte Fahrzeuge bzw. Schwimmkörper dürfen ohne Einverständnis des Schiffsführers oder der Aufsichtsperson nur bei drohender Gefahr losgeworfen werden; in diesem Fall ist dies unverzüglich dem Schiffsführer oder der Aufsichtsperson und der nächsten erreichbaren Sicherheitsdienststelle zu melden.