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SFVO · Seen- und Fluss-Verkehrsordnung

§ 121 SFVOLandgang

3. Teil Hafenordnung

In KraftAmtlicher Text

(1) Liegen mehrere Fahrzeuge nebeneinander, so ist das Legen von Landstegen, das Verbringen von Versorgungsgütern und der Landgang beruflich an Bord tätiger Personen über die dem Ufer näher liegenden Fahrzeuge zu dulden.

(2) Für das Betreten von Fahrzeugen durch beruflich an Bord tätige Personen ist ein sicherer Zugang herzustellen.