SFVO · Seen- und Fluss-Verkehrsordnung
§ 15 SFVOBeschädigung von Anlagen
1. Kapitel Allgemeine Bestimmungen
Hat ein Fahrzeug oder ein Schwimmkörper eine Anlage (z. B. Brücke, Anlegestelle) beschädigt, muss der Schiffsführer dies unverzüglich der nächsten zuständigen Behörde melden.