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SFVO · Seen- und Fluss-Verkehrsordnung

§ 17 SFVORettung und Hilfeleistung

1. Kapitel Allgemeine Bestimmungen

In KraftAmtlicher Text

(1) Der Schiffsführer muss bei Unfällen, die Personen an Bord gefährden, alle verfügbaren Mittel zu ihrer Rettung einsetzen.

(2) Sind auf einem Gewässer Personen oder Fahrzeuge in Gefahr, ist der Schiffsführer jedes in der Nähe befindlichen Fahrzeugs verpflichtet, unverzüglich Hilfe zu leisten, soweit dies mit der Sicherheit des von ihm geführten Fahrzeugs vereinbar ist.