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SFVO · Seen- und Fluss-Verkehrsordnung

§ 20 SFVOBesondere Anweisungen

1. Kapitel Allgemeine Bestimmungen

In KraftAmtlicher Text

Schiffsführer und Personen, unter deren Aufsicht schwimmende Anlagen gestellt sind, müssen den besonderen Anweisungen Folge leisten, die ihnen von den Organen der zuständigen Behörde für die Sicherheit und den ordnungsgemäßen Ablauf (Leichtigkeit) der Schifffahrt erteilt werden.