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SFVO · Seen- und Fluss-Verkehrsordnung

§ 22 SFVOAnordnungen vorübergehender Art

1. Kapitel Allgemeine Bestimmungen

In KraftAmtlicher Text

Die Schiffsführer müssen die von der zuständigen Behörde erlassenen Anordnungen vorübergehender Art befolgen, die aus besonderen Anlässen für die Sicherheit und den ordnungsgemäßen Ablauf (Leichtigkeit) der Schifffahrt bekannt gemacht worden sind.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2019-02-01