SFVO · Seen- und Fluss-Verkehrsordnung
§ 36 SFVOKennzeichen der Anker
2. Kapitel Kennzeichen und Tiefgangsanzeiger der Fahrzeuge
(1) Die Anker von Fahrzeugen müssen dauerhafte Kennzeichen tragen. Wird der Anker auf einem anderen Fahrzeug desselben Eigentümers bzw. derselben Eigentümerin verwendet, kann das ursprüngliche Kennzeichen beibehalten werden.
(2) Abs. 1 gilt nicht für Anker von Kleinfahrzeugen.