SFVO · Seen- und Fluss-Verkehrsordnung
§ 38 SFVOLichter
1. Abschnitt Allgemeines
Soweit nichts anderes bestimmt ist, müssen die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Lichter ununterbrochen und gleichmäßig strahlen.
SFVO · Seen- und Fluss-Verkehrsordnung
1. Abschnitt Allgemeines
Soweit nichts anderes bestimmt ist, müssen die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Lichter ununterbrochen und gleichmäßig strahlen.