Rechtsbibliothek und Fallanalyse · Österreich · Belgien · Europäische Union
LAWxPERT Anmelden Kostenloses Konto

SFVO · Seen- und Fluss-Verkehrsordnung

§ 43 SFVOVerbotener Gebrauch von Leuchten, Scheinwerfern, Tafeln, Flaggen usw.

1. Abschnitt Allgemeines

In KraftAmtlicher Text

(1) Es ist verboten, Leuchten oder Scheinwerfer sowie Tafeln, Flaggen und andere Gegenstände in einer Weise zu gebrauchen, dass sie mit den in dieser Verordnung vorgesehenen Lichtern oder Zeichen verwechselt werden, deren Sichtbarkeit beeinträchtigen oder deren Erkennbarkeit erschweren können.

(2) Es ist verboten, Leuchten oder Scheinwerfer in einer Weise zu gebrauchen, dass sie blenden und dadurch die Schifffahrt oder den Verkehr an Land gefährden oder stören.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2019-02-01