SFVO · Seen- und Fluss-Verkehrsordnung
§ 61 SFVOZusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge, von denen aus gefischt wird
3. Abschnitt Besondere Zeichen
(1) Fahrzeuge, die für die gewerbsmäßige Ausübung eines Fischereirechtes zugelassen sind, dürfen beim Fang zusätzlich zur Bezeichnung gemäß § 46 führen:
Bei Nacht:
–
ein weißes gewöhnliches, von allen Seiten sichtbares Licht über dem Topplicht gemäß § 46 Abs. 1 Z 1 bzw. dem Licht gemäß § 46 Abs. 2.
Bei Tag:
–
einen weißen Ball, der mindestens 1 m über dem Schiffskörper angebracht ist.
(2) Fahrzeuge, von denen aus mit der Schleppangel gefischt wird, müssen eine weiße Flagge führen.