SFVO · Seen- und Fluss-Verkehrsordnung
§ 68 SFVOSprechfunk
4. Kapitel Schallzeichen und Sprechfunk
Wenn an Bord von Fahrzeugen freiwillig Sprechfunkanlagen mitgeführt werden, sind die diesbezüglichen fernmelderechtlichen Vorschriften einzuhalten.
SFVO · Seen- und Fluss-Verkehrsordnung
4. Kapitel Schallzeichen und Sprechfunk
Wenn an Bord von Fahrzeugen freiwillig Sprechfunkanlagen mitgeführt werden, sind die diesbezüglichen fernmelderechtlichen Vorschriften einzuhalten.