SFVO · Seen- und Fluss-Verkehrsordnung
§ 8 SFVOBenutzung der Gewässer
1. Kapitel Allgemeine Bestimmungen
Länge, Breite, Höhe, Tiefgang und Geschwindigkeit der Fahrzeuge, Verbände und Schwimmkörper müssen den Gegebenheiten der Gewässer und ihrer Anlagen angepasst sein.