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B-KJHG 2013 · Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013

§ 38 B-KJHG 2013Amtshilfe

2. Teil (Unmittelbar anzuwendendes Bundesrecht)

In KraftAmtlicher Text

Die Organe des Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände, der Gemeinden und die Träger der Sozialversicherung sind im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches dem Kinder- und Jugendhilfeträger bei der Erfüllung seiner Aufgaben zur Hilfe verpflichtet.