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B-KJHG 2013 · Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013

§ 42 B-KJHG 2013Vereinbarungen mit dem Kinder- und Jugendhilfeträger

2. Teil (Unmittelbar anzuwendendes Bundesrecht)

In KraftAmtlicher Text

Vereinbarungen über den Ersatz von Kosten der vollen Erziehung und der Betreuung von jungen Erwachsenen, die zwischen den Ersatzpflichtigen und dem Kinder- und Jugendhilfeträger geschlossen werden, haben die Wirkung eines gerichtlichen Vergleiches.