Zivilrechtliche Haftung für Bunkerölvers · Zivilrechtliche Haftung für Bunkerölverschmutzungsschäden
§ 10 Zivilrechtliche Haftung für BunkerölversAnerkennung und Vollstreckung von Urteilen
Artikel 10
(1) Ein von einem nach Artikel 9 zuständigen Gericht erlassenes Urteil, das in dem Ursprungsstaat vollstreckbar ist, in dem es nicht mehr mit ordentlichen Rechtsmitteln angefochten werden kann, wird in jedem Vertragsstaat anerkannt, es sei denn,
a) dass das Urteil durch betrügerische Machenschaften erwirkt worden ist oder
b) dass der Beklagte nicht binnen angemessener Frist unterrichtet und dass ihm keine angemessene Gelegenheit zur Vertretung seiner Sache vor Gericht gegeben worden ist.
(2) Ein nach Absatz 1 anerkanntes Urteil ist in jedem Vertragsstaat vollstreckbar, sobald die in dem betreffenden Staat vorgeschriebenen Förmlichkeiten erfüllt sind. Diese Förmlichkeiten dürfen eine erneute Entscheidung in der Sache selbst nicht zulassen.