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Zivilrechtliche Haftung für Bunkerölvers · Zivilrechtliche Haftung für Bunkerölverschmutzungsschäden

§ 16 Zivilrechtliche Haftung für BunkerölversRevision oder Änderung

Artikel 16

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Organisation kann eine Konferenz zur Revision oder Änderung dieses Übereinkommens einberufen.

(2) Die Organisation hat eine Konferenz der Vertragsstaaten zur Revision oder Änderung des Übereinkommens einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Vertragsstaaten dies verlangt.