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Zivilrechtliche Haftung für Bunkerölvers · Zivilrechtliche Haftung für Bunkerölverschmutzungsschäden

§ 5 Zivilrechtliche Haftung für BunkerölversEreignisse, an denen mehrere Schiffe beteiligt sind

Artikel 5

In KraftAmtlicher Text

Tritt ein Ereignis ein, an dem mehr als ein Schiff beteiligt ist, und entstehen daraus Verschmutzungsschäden, so haften die Schiffseigentümer aller beteiligten Schiffe, sofern sie nicht nach Artikel 3 befreit sind, gesamtschuldnerisch für alle Schäden, die sich nicht hinreichend sicher trennen lassen.