Zivilrechtliche Haftung für Bunkerölvers · Zivilrechtliche Haftung für Bunkerölverschmutzungsschäden
§ 5 Zivilrechtliche Haftung für BunkerölversEreignisse, an denen mehrere Schiffe beteiligt sind
Artikel 5
Tritt ein Ereignis ein, an dem mehr als ein Schiff beteiligt ist, und entstehen daraus Verschmutzungsschäden, so haften die Schiffseigentümer aller beteiligten Schiffe, sofern sie nicht nach Artikel 3 befreit sind, gesamtschuldnerisch für alle Schäden, die sich nicht hinreichend sicher trennen lassen.