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Übertragung von behördlichen Aufsichtsfu · Übertragung von behördlichen Aufsichtsfunktionen und -aufgaben (Russische F)

§ 1 Übertragung von behördlichen Aufsichtsfu

Artikel 1

In KraftAmtlicher Text

Die Österreichische Zivilluftfahrtbehörde wird mit Veröffentlichung oder Kundmachung dieses Übereinkommens von den Verantwortlichkeiten, Funktionen und Pflichten befreit - die wie in Artikel 83 bis, Absatz b) festgelegt - auf die Luftfahrtbehörde der Russischen Föderation übertragen werden.