§ 9 Übertragung von behördlichen Aufsichtsfu
Artikel 9
Die österreichische Zivilluftfahrtbehörde ist vorbehaltlich einer angemessenen Ankündigungsfrist berechtigt, Überprüfungen durchzuführen, um sich davon zu überzeugen, dass die Luftfahrtbehörde der Russischen Föderation die ihr von der Österreichischen Zivilluftfahrtbehörde übertragenen Sicherheitsaufsichtspflichten erfüllt.