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Lackiertechnik-Ausbildungsordnung · Lackiertechnik-Ausbildungsordnung

§ 2 Lackiertechnik-AusbildungsordnungBerufsprofil

In KraftAmtlicher Text

Zur Weiteranwendung der bisherigen Vorschriften vgl. § 13.

Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule sollen ausgebildete Lehrlinge befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:

1. Instandsetzen von Oberflächen (Korrosionsschutz, Grundieren, Spachteln, Füllern, Schleifen mit verschiedenen Applikationsverfahren),

2. Beschichten von Untergründen auf anorganischen und organischen Werkstoffen,

3. Auftragen von Spezialbeschichtungen,

4. Ausführen von Sonder- und Speziallackierungen mit diversen Applikationsgeräten,

5. Gestalten und Designen von Sonderlackierungen,

6. Durchführen von Qualitätskontrollen an Werkstücken,

7. Ausführen der Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen und Umweltstandards.