§ 7 Zusammenarbeit bei der Verhinderung und
Artikel 7
Kennungen für daktyloskopische Daten
Kennungen gemäß Artikel 3 PCSC Abkommen bestehen aus einer Kombination folgender Elemente:
a.
Code, der es der ersuchenden Partei im Fall einer Übereinstimmung ermöglicht, personenbezogene Daten und sonstige Informationen in ihren Datenbanken abzurufen, um sie der ersuchenden Partei zu übermitteln;
b.
Code, der dem nationalen automatisierten daktyloskopischen Identifizierungssystem ermöglicht, die jeweiligen Daten dem richtigen Anfragepartner zuzuordnen.