§ 9 Zusammenarbeit bei der Verhinderung und
Artikel 9
Abrufkapazitäten für daktyloskopische Daten
1. Jede Partei gewährleistet, dass ihre Abrufanfragen nicht die von der ersuchten Partei angegebenen Abrufkapazitäten überschreiten. Die maximalen Abrufkapazitäten pro Tag und pro Partei sind wie folgt festgelegt, soweit dies die technische Möglichkeiten erlauben:
Nummer
Typ des Abrufs
100
TP/TP
100
TP/UL
100
PP/ULP
20
LT/TP
20
LP/PP
5
LT/UL
5
LP/ULP
2. Die maximale Anzahl der daktyloskopischen Daten („candidates“), die pro Übermittlung zur Verifikation zugelassen werden, ist wie folgt festgelegt:
AFIS-Abruftyp
TP/TP
LT/TP
LP/PP
TP/UL
LT/UL
PP/ULP
LP/ULP
Maximale Anzahl der daktyloskopischen Daten
1
10
5
5
5
5
5