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Gegenseitiger Datenaustausch in Angelege · Gegenseitiger Datenaustausch in Angelegenheiten der Migrationskontrolle und in Asylangelegenheiten (Albanien)

§ 4 Gegenseitiger Datenaustausch in AngelegeZweckbindung

Artikel 4

In KraftAmtlicher Text

(1) Die in Artikel 1 genannten Daten, die auf Grund dieses Abkommens übermittelt worden sind, dürfen von der empfangenden Vertragspartei nur mit schriftlicher Zustimmung der übermittelnden Vertragspartei zu anderen als den der Übermittlung zugrundeliegenden Zwecken verwendet werden. Die Zulässigkeit der Erteilung einer Zustimmung richtet sich nach dem innerstaatlichen Recht der übermittelnden Vertragspartei.

(2) Das Verwenden von Daten schließt das Speichern, Verändern, Übermitteln, Sperren, Löschen und jede sonstige Handhabung ein.