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BiozidprodukteG · Biozidproduktegesetz

§ 6 BiozidprodukteGBiozidprodukte-Verzeichnis

2. Abschnitt Aufgaben, Behörden, Verfahren, Informationen und Gebühren

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann ein Biozidprodukte-Verzeichnis führen, das alle für die Bereitstellung am Markt im Bundesgebiet zugelassenen Biozidprodukte umfassen kann.

(2) Zu diesen Biozidprodukten können jeweils folgende Informationen bereitgestellt werden:

1. Handelsname und Zulassungsnummer des Biozidproduktes,

2. Zulassungsbedingungen und

3. Zusammenfassung der Eigenschaften des Biozidproduktes im Sinne von Art. 22 Abs. 2 der Biozidprodukteverordnung.

(3) Gegebenenfalls kann in das Biozidprodukte-Verzeichnis gemäß Abs. 1 jede Person während der Amtsstunden Einsicht nehmen, an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auf eigene Kosten anfertigen lassen.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2020-07-18