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Produktenbörsegesetz · Produktenbörsegesetz

§ 12 ProduktenbörsegesetzVollzugsklausel

In KraftAmtlicher Text

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut, und zwar

1. hinsichtlich des § 3 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz und

2. hinsichtlich der §§ 9 Abs. 1 und 10 Abs. 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend.