Produktenbörsegesetz · Produktenbörsegesetz
§ 4 ProduktenbörsegesetzGrundsätze des Börsebetriebs
Die Produktenbörse hat die ihr durch dieses Bundesgesetz übertragenen Aufgaben unter Bedachtnahme auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Handel und auf die schutzwürdigen Interessen der Marktteilnehmer zu besorgen.