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Produktenbörsegesetz · Produktenbörsegesetz

§ 8 ProduktenbörsegesetzAmtliche Nachrichten

In KraftAmtlicher Text

Die Produktenbörse hat amtliche Nachrichten herauszugeben und diese in geeigneter Form den betroffenen Verkehrskreisen zugänglich zu machen. In den „Amtlichen Nachrichten der Produktenbörse“ sind insbesondere kundzumachen:

1. die Geschäftsordnung,

2. die Usancen für den Geschäftsverkehr,

3. die Kursblätter und die Grundsätze des Preisermittlung und

4. sonstige Kundmachungen aufgrund dieses Bundesgesetzes und den darauf beruhenden Verordnungen sowie aufgrund der Geschäftsordnung.