Rechtsbibliothek und Fallanalyse · Österreich · Belgien · Europäische Union
LAWxPERT Anmelden Kostenloses Konto

Elektronische Labormeldungen in das Regi · Elektronische Labormeldungen in das Register anzeigepflichtiger Krankheiten

§ 2 Elektronische Labormeldungen in das Regi

In KraftAmtlicher Text

(1) Die elektronische Übermittlung hat ausschließlich über eine vom Bundesministerium für Gesundheit zur Verfügung gestellte Schnittstelle für Laborinformationssysteme zu erfolgen.

(2) Labors sind verpflichtet, die jeweils gültige Version der Laborschnittstellenbeschreibung, die vom Bundesministerium für Gesundheit zur Verfügung gestellt wird, zur Übermittlung der Daten zu nutzen.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2020-07-18