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Vertrag über den Beitritt Kroatiens zur · Vertrag über den Beitritt Kroatiens zur Europäischen Union

§ 0 Vertrag über den Beitritt Kroatiens zur INHALT

In KraftAmtlicher Text

VERTRAG ÜBER DEN BEITRITT DER REPUBLIK KROATIEN ZUR EUROPÄISCHEN UNION

Vertrag zwischen dem Königreich Belgien, der Republik Bulgarien, der Tschechischen Republik, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Estland, Irland, der Hellenischen Republik, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, dem Großherzogtum Luxemburg, der Republik Ungarn, der Republik Malta, dem Königreich der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, Rumänien, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik, der Republik Finnland, dem Königreich Schweden, dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland (Mitgliedstaaten der Europäischen Union) und der Republik Kroatien über den Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union samt Schlussakte

StF: BGBl. III Nr. 171/2013 (NR: GP XXIV RV 1717 AB 1848 S. 164. BR: AB 8759 S. 811. )

*Belgien III 171/2013 *Bulgarien III 171/2013 *Dänemark III 171/2013 *Deutschland III 171/2013 *Estland III 171/2013 *Finnland III 171/2013 *Frankreich III 171/2013 *Griechenland III 171/2013 *Irland III 171/2013 *Italien III 171/2013 *Kroatien III 171/2013 *Lettland III 171/2013 *Litauen III 171/2013 *Luxemburg III 171/2013 *Malta III 171/2013 *Niederlande III 171/2013 *Polen III 171/2013 *Portugal III 171/2013 *Rumänien III 171/2013 *Schweden III 171/2013 *Slowakei III 171/2013 *Slowenien III 171/2013 *Spanien III 171/2013 *Tschechische R III 171/2013 *Ungarn III 171/2013 *Vereinigtes Königreich III 171/2013 *Zypern III 171/2013

A.

Vertrag zwischen dem Königreich Belgien, der Republik Bulgarien, der Tschechischen Republik, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Estland, Irland, der Hellenischen Republik, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, dem Großherzogtum Luxemburg, der Republik Ungarn, der Republik Malta, dem Königreich der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, Rumänien, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik, der Republik Finnland, dem Königreich Schweden, dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland (Mitgliedstaaten der Europäischen Union) und der Republik Kroatien über den Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union

B.

Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Kroatien und die Anpassungen des Vertrags über die Europäische Union, des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft

Erster Teil:

Grundsätze

Zweiter Teil:

Anpassungen der Verträge

Titel I:

Institutionelle Bestimmungen

Titel II:

Sonstige Änderungen

Dritter Teil:

Ständige Bestimmungen

Vierter Teil:

Bestimmungen mit begrenzter Geltungsdauer

Titel I:

Übergangsmaßnahmen

Titel II:

Institutionelle Bestimmungen

Titel III:

Finanzbestimmungen

Titel IV:

Sonstige Bestimmungen

Fünfter Teil:

Bestimmungen über die Durchführung dieser Akte

Titel I:

Anpassungen der Geschäftsordnungen der Organe und der

Satzungen und Geschäftsordnungen der Ausschüsse

Titel II:

Anwendbarkeit der Rechtsakte der Organe

Titel III:

Schlussbestimmungen

ANHÄNGE

Anhang I:

Liste der Übereinkünfte und Protokolle, denen die Republik Kroatien am Tag des Beitritts beitritt (nach Artikel 3 Absatz 4 der Beitrittsakte)

Anhang II:

Verzeichnis der Bestimmungen des in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstands und der darauf beruhenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakte, die ab dem Beitritt für die Republik Kroatien bindend und in der Republik Kroatien anzuwenden sind (nach Artikel 4 Absatz 1 der Beitrittsakte)

Anhang III:

Liste nach Artikel 15 der Beitrittsakte: Anpassungen der Rechtsakte der Organe

1. Freier Dienstleistungsverkehr

2. Vorschriften über geistiges Eigentum

I.

Gemeinschaftsmarke

II.

Ergänzende Schutzzertifikate

III.

Gemeinschaftsgeschmacksmuster

3. Finanzdienstleistungen

4. Landwirtschaft

5. Fischerei

6. Steuerliche Vorschriften

7. Regionalpolitik und Koordinierung der strukturellen Instrumente

8. Umwelt

Anhang IV:

Liste nach Artikel 16 der Beitrittsakte: Andere ständige Bestimmungen

1. Schutz der Rechte des geistigen Eigentums

2. Wettbewerbspolitik

3. Landwirtschaft

4. Fischerei

5. Zollunion

Anlage zu Anhang IV

Anhang V:

Liste nach Artikel 18 der Beitrittsakte: Übergangsmaßnahmen

1. Freier Warenverkehr

2. Freizügigkeit

3. Freier Kapitalverkehr

4. Landwirtschaft

I.

Übergangsmaßnahmen für Kroatien

II.

Vorübergehendes Zollkontingent für Rohzucker zur Raffination

III.

Direktzahlungen - Befristete Maßnahmen für Kroatien

5. Lebensmittelsicherheit sowie Veterinär- und Pflanzenschutzpolitik

I.

Legehennen

II.

Betriebe (Fleisch-, Milch- und Fischerzeugnisse sowie tierische Nebenprodukte)

III.

Vermarktung von Saatgut

IV.

Neum

6. Fischerei

7. Verkehrspolitik

8. Steuerliche Vorschriften

9. Freiheit, Sicherheit und Recht

10. Umwelt

I.

Horizontale Rechtsvorschriften

II.

Luftqualität

III.

Abfallbewirtschaftung

IV.

Wasserqualität

V.

Integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IVU)

VI.

Chemikalien

Anlage zu Anhang V

Anhang VI:

Entwicklung des ländlichen Raums (nach Artikel 35 Absatz 2 der Beitrittsakte)

Anhang VII:

Spezifische Verpflichtungen, die die Republik Kroatien bei den Beitrittsverhandlungen eingegangen ist (nach Artikel 36 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Beitrittsakte)

Anhang VIII:

Verpflichtungen, die die Republik Kroatien im Hinblick auf die Umstrukturierung der kroatischen Schiffbauindustrie eingegangen ist (nach Artikel 36 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Beitrittsakte)

Anhang IX:

Verpflichtungen, die die Republik Kroatien im Hinblick auf die Umstrukturierung der Stahlindustrie eingegangen ist (nach Artikel 36 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Beitrittsakte)

PROTOKOLL

Protokoll über bestimmte Modalitäten für eine etwaige einmalige Übertragung von Einheiten der zugeteilten Menge (Assigned Amount Units), die im Rahmen des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen vergeben wurden, an die Republik Kroatien und die entsprechende Ausgleichsleistung

SCHLUSSAKTE

I.

Wortlaut der Schlussakte

II.

Erklärungen

A.

Gemeinsame Erklärung der derzeitigen Mitgliedstaaten

Gemeinsame Erklärung zur vollständigen Anwendung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands

B.

Gemeinsame Erklärung verschiedener derzeitiger Mitgliedstaaten

Gemeinsame Erklärung der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich zur Freizügigkeit der Arbeitnehmer: Kroatien

C.

Gemeinsame Erklärung der derzeitigen Mitgliedstaaten und der Republik Kroatien

Gemeinsame Erklärung zum Europäischen Entwicklungsfonds

D.

Erklärung der Republik Kroatien

Erklärung der Republik Kroatien zu der Übergangsregelung für die Liberalisierung des kroatischen Marktes für landwirtschaftliche Flächen

III.

Briefwechsel zwischen der Europäischen Union und der Republik Kroatien über ein Informations- und Konsultationsverfahren für die Annahme bestimmter Beschlüsse und sonstige Maßnahmen in der Zeit vor dem Beitritt

SEINE MAJESTÄT DER KÖNIG DER BELGIER,

DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK BULGARIEN,

DER PRÄSIDENT DER TSCHECHISCHEN REPUBLIK,

IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN VON DÄNEMARK,

DER PRÄSIDENT DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,

DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK ESTLAND,

DER PRÄSIDENT IRLANDS,

DER PRÄSIDENT DER HELLENISCHEN REPUBLIK,

SEINE MAJESTÄT DER KÖNIG VON SPANIEN,

DER PRÄSIDENT DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK,

DIE REPUBLIK KROATIEN,

DER PRÄSIDENT DER ITALIENISCHEN REPUBLIK,

DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK ZYPERN,

DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK LETTLAND,

DIE PRÄSIDENTIN DER REPUBLIK LITAUEN,

SEINE KÖNIGLICHE HOHEIT DER GROSSHERZOG VON LUXEMBURG,

DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK UNGARN,

DER PRÄSIDENT MALTAS,

IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN DER NIEDERLANDE,

DER BUNDESPRÄSIDENT DER REPUBLIK ÖSTERREICH,

DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK POLEN,

DER PRÄSIDENT DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK,

DER PRÄSIDENT RUMÄNIENS,

DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK SLOWENIEN,

DER PRÄSIDENT DER SLOWAKISCHEN REPUBLIK,

DIE PRÄSIDENTIN DER REPUBLIK FINNLAND,

DIE REGIERUNG DES KÖNIGREICHS SCHWEDEN,

IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS GROSSBRITANNIEN

UND NORDIRLAND –

EINIG in dem Willen, die Verwirklichung der Ziele der Europäischen Union fortzuführen,

ENTSCHLOSSEN, auf den bereits geschaffenen Grundlagen einen immer engeren Zusammenschluss der europäischen Völker herbeizuführen,

IN DER ERWÄGUNG, dass Artikel 49 des Vertrags über die Europäische Union den europäischen Staaten die Möglichkeit eröffnet, Mitglieder der Union zu werden,

IN DER ERWÄGUNG, dass die Republik Kroatien beantragt hat, Mitglied der Europäischen Union zu werden,

IN DER ERWÄGUNG, dass sich der Rat nach Einholung der Stellungnahme der Kommission und der Zustimmung des Europäischen Parlaments für die Aufnahme der Republik Kroatien ausgesprochen hat –

HABEN EINIGUNG über die Aufnahmebedingungen und die Anpassungen des Vertrags über die Europäische Union, des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft ERZIELT; sie haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

(Anm.: es folgen die Namen der Bevollmächtigten)

DIESE SIND nach Austausch ihrer als gut und gehörig befundenen Vollmachten

WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 8. August 2012 bei der Regierung der Italienischen Republik hinterlegt; der Vertrag tritt gemäß seinem Art. 3 Abs. 3 mit 1. Juli 2013 in Kraft.

Der Vertrag wurde im Amtsblatt der Europäischen Union, ABl. Nr. L 112 vom 24.04.2012, veröffentlicht.

Der Nationalrat hat beschlossen:

1. Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages samt Schlussakte wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 2 B-VG bei Anwesenheit der verfassungsmäßig vorgesehenen Anzahl der Abgeordneten gemäß Art. 50 Abs. 4 B-VG mit Zweidrittelmehrheit genehmigt.

2. Die bulgarische, dänische, englische, estnische, finnische, französische, griechische, gälische, italienische, kroatische, lettische, litauische, maltesische, niederländische, polnische, portugiesische, rumänische, schwedische, slowakische, slowenische, spanische, tschechische und ungarische Sprachfassung dieses Staatsvertrages sind gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG dadurch kundzumachen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten aufliegen.