Vertrag über den Beitritt Kroatiens zur · Vertrag über den Beitritt Kroatiens zur Europäischen Union
§ 2 Vertrag über den Beitritt Kroatiens zur
ARTIKEL 2
Die Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten sowie über die Befugnisse und Zuständigkeiten der Organe der Union, wie sie in den Verträgen festgelegt sind, denen die Republik Kroatien aufgrund des Artikels 1 Absatz 2 beitritt, gelten auch für diesen Vertrag.