§ 1 Vertrag über den Beitritt Kroatiens zur
ARTIKEL 1
Dieser Teil findet Anwendung auf Maßnahmen im Zusammenhang mit einer etwaigen einmaligen Übertragung von Einheiten der zugeteilten Menge (Assigned Amount Units – AAU), die im Rahmen des Protokolls von Kyoto vergeben wurden, an Kroatien.